Rückhalt e.V Satzung

Rückhalt Verein für körperpsychotherapeutische Krisenbegleitung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur

(1)  Der Verein führt den Namen Rückhalt Verein für körperpsychotherapeutische Krisenbegleitung e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Zielsetzung, Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweiligen Fassung.
 

(2a)  Der Verein strebt an körperpsychotherapeutische Kenntnisse zur Bewältigung von Krisensituationen in der Zeit von  Schwangerschaft und frühen Kindheit zu erwerben und zu vermitteln.
 

(2b) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, von  Bildung, Erziehung, Wissenschaft und Forschung.
 

(3) Umsetzung zu 2 a durch Forschungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit in Form der Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie wissenschaftlichen Facheinrichtungen, um die Möglichkeiten körperpsychotherapeutischer Kenntnisse bei der Bewältigung von Krisensituationen in der Zeit von  Schwangerschaft und frühen Kindheit bekannt zu machen.

Umsetzung zu 2 b Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch- das Betreiben von SchreiBabyAmbulanzen zur Krisenbegleitung von Eltern, die Schreibabys haben bzw. kleine Kinder mit Ess- Schrei – und Entwicklungsstörungen.- das Betreiben von Einrichtungen, die werdenden Eltern und Familien in Krisen unterstützen durch Stärkung der Bindungskompetenz während der Schwangerschaft und der Erhöhung der Erziehungskompetenz unter Berücksichtigung persönlicher Ressourcen.- die Vermittlung von Erziehungskompetenz für Erzieher und Fachpersonal- das Erstellen von Statistiken und Analysen, die dann auf Kongressen,  Fachtagungen und der Vereinswebseite der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht werden. 
 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle der Auflösung des Vereins.Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsvermögen, Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Vereins soll aus folgenden Mitteln aufgebracht werden:
o Bundes- und Landeszuschüsse, kommunale Zuschüsse und Zuwendungen
o Mitgliedsbeiträge
o Spenden seitens interessierter Personen, Institutionen und Verbände
o sonstige Einnahmen

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt.
  
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein regelmäßig materiell unterstützt. Das fördernde Mitglied erwirbt das Antrags- und Auskunftsrecht bei allen Mitgliederversammlungen und erhält die Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vereinsvorstandes zugesandt. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.
  
(3) Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person auf einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstands ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine spezifischen Pflichten gegenüber dem Verein und können auch von der Beitragspflicht entlastet werden. Ehrenmitglieder erwerben das Antrags- und Auskunftsrecht bei allen Mitgliederversammlungen und erhalten die Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vereinsvorstandes zugesandt.


§ 5 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag für die Vereinsmitgliedschaft ist an den geschäftsführenden  Vorstand des Vereins zu richten. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand und ist zum Jahresende möglich.
  
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen schwerwiegend geschädigt hat. Der Ausschluss ist ebenfalls zulässig nach 12 monatigem Rückstand der Beitragszahlungen trotz erfolgter Mahnung.


§ 7 Beitrag

Die Vereinsmitglieder zahlen Beitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, den diese mit einfacher Mehrheit trifft.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt und werden vom Vorstand einberufen.
  
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder einberufen.
  
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt jeweils schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
  
(4) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesonderen die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.n die Entlastung des Vorstandes.n Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 10 Beschlüsse

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  
(2) Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung betreffen (siehe § 9, Abs. 4 und § 13). Das Stimmrecht  ist nicht übertragbar.


§ 11 Beschlussfassung

Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Mitglied des Vorstandes und von dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer unterschrieben.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Gleichzeitig muss ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen. Eine solche Berufung bedarf der Genehmigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins wahr und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse durch.
 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
o Verwaltung des Vereinsvermögens
o Einstellung von Personen
o Wahrnehmung der aufsichtlichen Funktionen gegenüber Mitarbeitenden
o Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
 

Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Er kann bei Bedarf einzelne Aufgaben an Personen oder Gruppen delegieren. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen gemäß § 26 BGB sowohl einzeln als auch gemeinsam auftreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand ist von dem Verbot der Selbstkontrahierung (§181 BGB) befreit.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 13 Auflösung

(1) Zur Auflösung sind alle ordentlichen Mitglieder unter den in § 9 genannten Bedingungen einzuberufen. Von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern müssen mindestens ¾ der Auflösung zustimmen.
  
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an „Unicef“, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

 Stand März 2011